Allgemeine Geschäftsbedingungen
PRÄAMBEL
Die nachfolgenden Vertragsbedingungen der Lohn Initiative GmbH (nachstehend „Auftragnehmer“ genannt) regeln die vertraglichen Beziehungen für alle Beratungsleistungen zwischen Lohn Initiative und dem Kunden (nachstehend „Auftraggeber“ genannt)
§ 1 LEISTUNGSERBRINGUNG DES AUFTRAGNEHMERS
(1) Der Auftragnehmer erbringt für den Auftraggeber sowie in Abstimmung mit diesem beratende und unterstützende Leistungen („Beratungsleistungen“) auf dem Gebiet des Lohn(neben)kosten- und Versorgungsmanagements.
(2) Der Inhalt der Beratungsleistungen ergibt sich aus dem der Beratungsleistung zu Grunde liegenden Angebot. Ein konkreter Erfolg wird vom Auftrag-nehmer nicht geschuldet.
(3) Sämtliche Angebote sind freibleibend. Der Auftraggeber kann das Angebot innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zugang annehmen, ansonsten verfällt es. Der Beratungsvertrag kommt durch Übermittlung einer Auftragsbestätigung oder mit Entgegennahme der Beratungsleistung durch den Auftraggeber zustande.
(4) Der Auftragnehmer wird Dritten gegenüber nicht als Vertreter des Auftraggebers auftreten, insbe-sondere keine Verhandlungen führen oder Willenser-klärungen mit Wirkung für oder gegen den Auftraggeber abgeben. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Einwilligung des Auftraggebers.
(5) Der Auftragnehmer ist in der Wahl des Leistungsorts und der Einteilung der Arbeitszeit der eingesetzten Berater frei.
§ 2 MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS
(1) Der Auftraggeber hat die Beratungsleistungen des Auftragnehmers durch angemessene Mitwirkungs-handlungen zu fördern. Er wird insbesondere dem Auftragnehmer die dafür erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung stellen sowie den Mitarbeitern des Auftragnehmers zu seinen Geschäftszeiten im erforderlichen Umfang den Zutritt zu seinen Geschäftsräumen ermöglichen. Darüber hinaus wird der Auftraggeber die notwendigen Arbeitsmaterialien, insbesondere Arbeitsplätze und Computer, in seinen Geschäftsräumen in angemessenem Umfang zur Verfügung stellen. Der Auftraggeber trägt für die Richtigkeit der an den Auftragnehmer übermittelten Informationen und Daten Sorge. Verletzt der Auftraggeber seine vorgenannten Mitwirkungspflichten, haftet er für einen daraus entstehenden Schaden,
(2) Der Auftraggeber benennt spätestens zu dem im Angebot genannten Zeitpunkt des Projektbeginns einen Ansprechpartner („Projektleiter“) sowie einen Stellvertreter als feste Bezugspersonen für alle das Projekt betreffenden Angelegenheiten. Sie sind in die Lage zu versetzen, alle das Projekt betreffenden Entscheidungen entweder selbst zu treffen oder zeitnah herbeizuführen. Der Auftraggeber stellt darüber hinaus diejenigen Mitarbeiter zur Verfügung, deren spezielle Kenntnisse zur Verwirklichung des Projekts jeweils notwendig sind.
(3) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungs-pflichten nicht nach und kann der Auftragnehmer aus diesem Grunde seine Beratungsleistungen ganz oder teilweise nicht innerhalb der vereinbarten Zeit abschließen, so verlängert sich der dafür vereinbarte Zeitraum angemessen.
§ 3 VERGÜTUNG, AUFWENDUNGSERSATZ
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, erbrachte Beratungsleistungen monatlich unter Angabe der ausgeführten Tätigkeiten und getätigten Aufwendungen abzurechnen. Der Aufstellung sind die entsprechenden Nachweise beizulegen.
(2) Vergütung und Aufwendungsersatz sind jeweils 14 Tage nach Erhalt einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung, der die in Abs. 1 genannten Aufstellung beigefügt ist, zur Zahlung fällig. Der Rechnungsversand erfolgt ausschließlich per E-Mail.
(3) Der Auftraggeber befindet sich spätestens 30 Tage nach Erhalt der ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung mit der Zahlung im Verzug. Er hat in diesem Fall gem. §§ 286, 288 Abs. 2 Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem Basiszinssatz zu leisten, sofern er kein Verbraucher ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens durch den Auftragnehmer bleibt unberührt.
§ 4 VERTRAGSDAUER UND KÜNDIGUNG
(1) Der Beratungsvertrag beginnt zu dem im individuellen Angebot genannten Zeitpunkt und gilt für die Dauer des im Angebot näher bezeichneten Projekts.
(2) Der Beratungsvertrag verlängert sich stillschweigend, jeweils um ein weiteres Jahr, sofern der Vertrag nicht von einer der Vertragsparteien drei Monate vor dem vereinbarten Vertragsablauf gekündigt wird. Das Recht beider Parteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(3) Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
§ 5 HAFTUNG
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt
– bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
– für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit,
– nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes
sowie
– im Umfang einer vom Auftragnehmer übernomme-
nen Garantie.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist.
(3) Eine weitergehende Haftung des Auftragnehmers besteht nicht.
(4) Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe des Auftragnehmers.
§ 6 VERTRAULICHKEIT
(1) „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informatio-nen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäfts-beziehungen und Know-how, sowie – für den Auftragnehmer – sämtliche Arbeitsergebnisse.
(2) Die Parteien vereinbaren, über solche vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren auch über das Ende des Beratungsvertrages hinaus. (3) Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,
a) die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschrif-ten oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
b) die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;
c) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offen gelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.
§ 7 DATENSCHUTZ UND DATENSICHERHEIT
Die Vertragsparteien beachten die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften. Bedingt die Beratungstätigkeit eine Übermittlung von personen-bezogenen Daten an den Auftragnehmer, wird diese auf Basis einer gesondert abzuschließenden Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung gem. Art. 28, 29 DS-GVO erfolgen.
§ 8 SONSTIGES
(1) Für sämtliche Vertragsverhältnisse gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht) anzuwenden.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Wetzlar, sofern jede Partei Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien werden sich bemühen, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine solche zu finden, die dem Vertragsziel rechtlich und wirtschaft-lich am besten gerecht wird.
Stand 01.02.2018